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Wohin würdet ihr gerne reisen?

User Beitrag
open
04.08.2016 - 20:23 Uhr
ja, und auch dir, tim, empfehle ich einen blick in die gesetze:

Paßgesetz (PaßG)

§ 6 Ausstellung eines Passes

(1) Der Pass wird auf Antrag ausgestellt. § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet keine Anwendung. Im Antragsverfahren nachzureichende Erklärungen können im Wege der Datenübertragung abgegeben werden. Der Passbewerber und sein gesetzlicher Vertreter können sich bei der Stellung des Antrags nicht durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt nicht für einen handlungs- oder einwilligungsunfähigen Passbewerber, wenn eine für diesen Fall erteilte, öffentlich beglaubigte oder beurkundete Vollmacht vorliegt. Für Minderjährige und für Personen, die geschäftsunfähig sind und sich nicht nach Satz 5 durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen, kann nur derjenige den Antrag stellen, der als Sorgeberechtigter ihren Aufenthalt zu bestimmen hat. Der Passbewerber und sein gesetzlicher oder bevollmächtigter Vertreter sollen persönlich erscheinen. Ist der Passbewerber am persönlichen Erscheinen gehindert, kann nur ein vorläufiger Reisepass beantragt werden.

(2) In dem Antrag sind alle Tatsachen anzugeben, die zur Feststellung der Person des Passbewerbers und seiner Eigenschaft als Deutscher oder, in den Fällen des § 1 Abs. 4 Satz 2, seiner Eigenschaft als Angehöriger eines anderen Staates notwendig sind. Der Passbewerber hat die entsprechenden Nachweise zu erbringen. Soweit in den Pass Fingerabdrücke aufzunehmen sind, sind diese dem Passbewerber abzunehmen und nach Maßgabe des § 4 Abs. 4 elektronisch zu erfassen; der Passbewerber hat bei der Abnahme der Fingerabdrücke mitzuwirken. [anmerkung von mir: auch hier gilt wieder -> keine pflicht zur abnahme von fingerabdrücken, nur schafe und sklaven fallen darauf herein]

(2a) Beantragt ein Passbewerber nach § 4 Abs. 1 Satz 4 die Eintragung des von seinem Geburtseintrag abweichenden Geschlechts, hat er den Beschluss des Gerichts über die Vornamensänderung nach § 1 des Transse.xuellengesetzes vorzulegen. Der Eintragung des von dem Geburtseintrag abweichenden Geschlechts im Pass kommt keine Rechtswirkung zu.

(2b) In den Fällen des § 1 Abs. 4 Satz 2 darf die zuständige Passbehörde vor Ausstellung eines amtlichen Passes zur Feststellung von Passversagungsgründen nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 oder zur Prüfung von sonstigen Sicherheitsbedenken um Auskunft aus dem Ausländerzentralregister ersuchen. Soweit dies zur Feststellung von Passversagungsgründen nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 oder zur Prüfung sonstiger Sicherheitsbedenken erforderlich ist, darf die zuständige Passbehörde in den Fällen des § 1 Abs. 4 Satz 2 die erhobenen Daten nach § 4 Abs. 1 an den Bundesnachrichtendienst, das Bundesamt für Verfassungsschutz, den Militärischen Abschirmdienst, das Bundeskriminalamt und das Zollkriminalamt übermitteln; zusätzlich darf die Passbehörde die nach Absatz 2 Satz 3 erhobenen Daten an das Bundeskriminalamt übermitteln, das Amtshilfe bei der Auswertung der Daten leistet. Satz 2 gilt nicht für Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Die nach Satz 2 ersuchten Behörden teilen der anfragenden Passbehörde unverzüglich mit, ob Passversagungsgründe nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 oder sonstige Sicherheitsbedenken vorliegen.

(3) Bestehen Zweifel über die Person des Paßbewerbers, sind die zur Feststellung seiner Identität erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Die Paßbehörde kann die Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen veranlassen, wenn die Identität des Paßbewerbers auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Ist die Identität festgestellt, so sind die im Zusammenhang mit der Feststellung angefallenen Unterlagen zu vernichten. Über die Vernichtung ist eine Niederschrift anzufertigen.

(4) Die Paßbehörde kann einen Paß von Amts wegen ausstellen, wenn dies im überwiegenden öffentlichen Interesse oder zur Abwendung wesentlicher Nachteile für den Betroffenen geboten ist.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für die Ausstellung von ausschließlich als Paßersatz bestimmten amtlichen Ausweisen, sofern in den für sie geltenden Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist.


http://www.gesetze-im-internet.de/pa_g_1986/__6.html
Tante Ju
04.08.2016 - 20:57 Uhr
Hallo, Tim.

Die Mitarbeiter der Behörde sind eh nur Erfüllungsgehilfen und selbst die "verbeamteten" Leiter der Behörde werden eine juristische Ablehnung nicht vorlegen können, da sich seit den 80ern einiges geändert hat.

Zum Einen gibt es keine BUNDESBEAMTE mehr, weil die sich alle nicht mit AMTSAUSWEIS, sondern nur mit DIENSTausweis ausweisen können, dieser nicht unterschrieben von der "Zulassung" und der DIENSTausweis wiederum gilt nur in Verbindung mit dem PERSONALAUSWEIS.

Das bedeutet unterm Strich, dass die "Bundesrepublik" ihre eigenen Leute ins rechtliche Minenfeld schickt, zumal außerdem jeder Bundes-"Beamte" auch noch privat(!) mit seinem persönlichen Vermögen im Falle von Verfehlungen haftet, weil die BUNDES-Saubermänner bereits 1982 die Staatshaftung aufgehoben haben. (Siehe auch §823 BGB und §839 BGB deutsches Recht!)

Ich wollte heute kein "Bundesbeamter" sein, schon aus moralischen Gründen verbietet sich eine solche Position.

Darüberhinaus weiß jeder: die BRD selbst hat keine Verfassung (siehe Art. 146 Grundgesetz, einfach mal googleln), welche die Rechtsgrundlage eines Staates darstellt; deshalb kann die BRD weder Gesetze erlassen geschweige denn Forderungen stellen. Sie tut es dennoch und täuscht bewusst das deutsche Volk.

Was man dagegen machen kann? Tja, das ist schwer zu beantworten...selbst wenn man den "Ämtern" die Rechtslage klar erläutert, wird nicht darauf eingegangen, obwohl fast allen "Beamten" die Rechtslage bewußt ist.

Lichtgestalt

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04.08.2016 - 22:30 Uhr
Darüberhinaus weiß jeder: die BRD selbst hat keine Verfassung (siehe Art. 146 Grundgesetz, einfach mal googleln), welche die Rechtsgrundlage eines Staates darstellt; deshalb kann die BRD weder Gesetze erlassen geschweige denn Forderungen stellen. Sie tut es dennoch und täuscht bewusst das deutsche Volk.

Oweia. ^^

Historisch gab es schon immer Staaten, die keine förmliche Verfassung hatten.
In England hat es noch nie eine geschriebene Verfassung gegeben - und? Existiert das Königreich etwa nicht? :D

Deutschland dagegen hat eine gültige Verfassung, nennt sich Grundgesetz. Artikel 146 regelt, dass das Grundgesetz ersetzt werden könnte durch eine neue Verfassung.

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